Mai 16, 2024
Die Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause können schnell zur Belastung für zu Pflegende oder ihren Angehörigen werden. In unserem letzten Beitrag haben wir die finanzielle Herausforderung einer häuslichen Betreuung etwas näher beleuchtet. Diesmal möchten wir einen kleinen Überblick darüber geben, wie man sich beim Einkommenssteuerausgleich bzw. der Arbeitnehmerveranlagung Geld zurückholen könnte, denn nicht alle wissen über die steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten Bescheid.
Wenn Pflegegeld ab Pflegestufe 1 bezogen wird oder wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 25 % vorliegt und es Aufwendungen für die Betreuung zu Hause gibt, kann man alle Aufwendungen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Betreuung zu Hause anfallen, als außergewöhnliche Belastungen beim Steuerausgleich geltend machen. Man muss nur darauf achten die steuerfreien Zuschüsse wie Pflegegeld oder Förderungen und eine „Haushaltsersparnis“ vorher von den Kosten abzuziehen.
Welche Aufwendungen sind steuerlich abzugsfähig?
Wenn die zu pflegende Person kein oder nur ein geringes Einkommen hat, können die Pflegekosten unter bestimmten Voraussetzungen auch vom (Ehe-) Partner oder Angehörigen abgesetzt werden.
Wichtig ist hierbei zu beachten, dass alle relevanten Zahlungsbelege vorhanden, und mit Namen und Anschrift der Betreuungsperson, versehen sein müssen. Weiters müssen das Datum, der Zweck und der Rechnungsbetrag ersichtlich sein. Diese Belege müssen zudem für sieben Jahre aufbewahrt werden, falls das Finanzamt in diesem Zeitraum Nachfragen stellt. Weiterführende Informationen dazu über das BMF.
Mit fachlicher Unterstützung von Steuerberatung Harald Mikula.
Mag. Harald Mikula ist ein externer Servicepartner von vidahelp!